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   OLG Brandenburg, 08.01.2021 - 13 UF 92/18   

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https://dejure.org/2021,959
OLG Brandenburg, 08.01.2021 - 13 UF 92/18 (https://dejure.org/2021,959)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.01.2021 - 13 UF 92/18 (https://dejure.org/2021,959)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08. Januar 2021 - 13 UF 92/18 (https://dejure.org/2021,959)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 12.03.2014 - XII ZB 234/13

    Unterhalt des minderjährigen Kindes: Bedarfsminderung durch hohe Aufwendungen des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.01.2021 - 13 UF 92/18
    In Bezug auf die Ausübung eines deutlich erweiterten Umgangsrechts vertritt der BGH die Ansicht, dass auch die Verpflegung des Kindes während einiger weiterer Tage im Haushalt des umgangsberechtigten Unterhaltsschuldners nicht zu nennenswerten Ersparnissen auf Seiten des betreuenden Elternteils führe (vgl. BGH NJW 2014, 1958 ff.).
  • BGH, 30.01.2013 - XII ZR 158/10

    Gesteigerte Unterhaltspflicht für minderjährige Kinder: Unterhaltsrechtliche

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.01.2021 - 13 UF 92/18
    Denn Aufwendungen des gesteigert unterhaltspflichtigen Elternteils für eine zusätzliche Altersversorgung sind unterhaltsrechtlich dann nicht berücksichtigungsfähig, wenn anderenfalls der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder nicht aufgebracht werden kann (BGH FamRZ 2013, 616).
  • BGH, 07.05.2014 - XII ZB 258/13

    Abänderungsverfahren für nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.01.2021 - 13 UF 92/18
    Für den Naturalunterhalt des Kindes (K3) setzt der Senat mit höchstrichterlicher Rechtsprechung den Betrag an, den der Antragsteller schuldete, wenn er auch diesem Kind Barunterhalt schuldete (vgl. BGH NJW 2014, 2109, Rn. 35; OLG Brandenburg, BeckRS 2020, 5018, Rn. 12).
  • OLG Brandenburg, 09.03.2020 - 15 WF 35/20

    Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.01.2021 - 13 UF 92/18
    Für den Naturalunterhalt des Kindes (K3) setzt der Senat mit höchstrichterlicher Rechtsprechung den Betrag an, den der Antragsteller schuldete, wenn er auch diesem Kind Barunterhalt schuldete (vgl. BGH NJW 2014, 2109, Rn. 35; OLG Brandenburg, BeckRS 2020, 5018, Rn. 12).
  • OLG Hamm, 13.08.2004 - 5 UF 565/03

    Abänderung eines Unterhaltstitels auf Zahlung von Unterhalt; Wegfall eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.01.2021 - 13 UF 92/18
    Für die Eingruppierung nach der Düsseldorfer Tabelle ist deshalb grundsätzlich auch der mit der Wiederheirat verbundene Steuervorteil bestimmend, also das durch Ehegattensplitting erhöhte Einkommen des Barunterhaltspflichtigen (vgl. OLG Hamm Urt. v. 13.8.2004 - 5 UF 565/03, BeckRS 2007, 14589 Rn., beck-online Niepmann/Seiler, Rechtsprechung Unterhalt, 2. Teil. Die konkrete Bemessung der Höhe des Unterhaltsanspruchs Rn. 176, beck-online).
  • OLG Nürnberg, 03.11.2010 - 11 UF 806/10

    Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes: Einsatz vorhandenen Vermögens zur

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.01.2021 - 13 UF 92/18
    Auf die Frage, ob der Antragsteller - obergerichtlicher Rechtsprechung entsprechend (vgl. OLG Nürnberg, BeckRS 2011, 503) - zur Sicherstellung des Mindestbedarfs gehalten wäre, über die monatlich angerechneten 108, 33 EUR hinaus seinen Vermögensstamm zur Deckung des Mindestunterhalts der Antragsgegnerinnen einzusetzen, kann offenbleiben, denn es ist im vorliegenden Fall nicht entscheidend.
  • OLG Brandenburg, 27.11.2023 - 13 UF 24/23

    Verpflichtung eines Kindsvaters zur Zahlung von aufgelaufenem bereits fällig

    Hiervon abzuweichen gibt der vorliegende Fall dem Senat schon deshalb keine Veranlassung, weil der Antragsgegner nichts vorgetragen hat, was auf eine quantifizierbare Ersparnis auf Seiten der Kindesmutter hindeuten könnte und er keinerlei Darlegungen zu etwaigen bedarfsdeckenden Aufwendungen gemacht hat, für die auch sonst nichts ersichtlich ist (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Januar 2021 - 13 UF 92/18 -, Rn. 56 - 57, juris).
  • OLG Brandenburg, 03.03.2023 - 13 UF 56/22

    Barunterhalt für minderjährige Kinder durch den getrenntlebenden Vater;

    Den Unterhaltspflichtigen trifft zur Sicherung des Mindestunterhalts eine Obliegenheit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 48 Wochenstunden entsprechend §§ 3, 9 ArbZG (Senat, B. v. 01.12.2021 13 UF 166/20; B. v. 12.10.2021, 13 UF 64/18; B. v. 08.01.2021, 13 UF 92/18, juris; BeckOGK/Wendtland § 1610 BGB Rn. 43.1).
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